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   FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94   

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FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94 (https://dejure.org/1996,33188)
FG Hessen, Entscheidung vom 01.10.1996 - 3 K 2810/94 (https://dejure.org/1996,33188)
FG Hessen, Entscheidung vom 01. Oktober 1996 - 3 K 2810/94 (https://dejure.org/1996,33188)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.11.1991 - IX R 15/90

    Schuldzinsen, die nach Beendigung der Einkunftserzielung eines vermieteten

    Auszug aus FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94
    In seinem Urteil vom 12.11.1991 IX R 15/90 (Bundessteuerblatt - BStBl- II 1992, 289) führe der BFH aus, daß es für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nicht ausreiche, daß die Schuldaufnahme ursprünglich durch die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, veranlaßt gewesen sei.

    Das Finanzamt wendet gegenüber den vorstehenden Grundsätzen ein: Nach der Rechtsprechung des BFH erfordere § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Einkunftsart "im Zeitpunkt der Entstehung der Schuldzinsen" (Hinweis auf das Urteil in BStBl II 1992, 289 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90] ).

    Die vorgenannten Ausführungen sind zwar wörtlich in dem vom Finanzamt zitierten BFH-Urteil in BStBl II 1992, 289 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90] enthalten.

    Die anders lautenden Ausführungen des BFH in dem Urteil in BFH BStBl II 1992, 289, [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90] auf die sich das Finanzamt beruft, gelten auch hier wiederum nur für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94
    Führen Aufwendungen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt (vgl. BFH-Beschluß vom 4.7.1990 GrS 1/89 , BStBl II 1990, 830, 836).

    Hier gilt der Grundsatz, wonach Wertveränderungen in der Vermögenssphäre bei den Überschußeinkünften ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ) außer Ansatz bleiben (vgl. BFH-Beschluß in BStBl II 1990, 830, 836 [BFH 04.07.1990 - GrS - 1/89] ; zur grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Vermögens- und Einkunftssphäre vgl. auch: Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rdz. 24 m.w.N.).

  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 98/90

    Zulässigkeit des Abzugs nachträglicher Werbungskosten - Refinanzierungskosten für

    Auszug aus FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94
    Bezug nehmend auf die vorstehenden Grundsätze hat der BFH betreffend den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeführt: Der zunächst begründete wirtschaftliche Zusammenhang mit Einkünften endet, sobald ein mit Kredit angeschafftes Wirtschaftsgut (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, Wertpapiervermögen, Darlehensforderung usw.) nicht mehr zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist (vgl. Urteil vom 10.11.1992 VIII R 98/90 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 468; so im Grundsatz schon: Urteil vom 9.8.1983 VIII R 276/82 , BStBl II 1984, 29).

    Unter den gegebenen Umständen stellen sich die Schuldzinsen als Gegenleistung für die Überlassung von "Kapital" dar, welches nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen dient (vgl. z.B.: Urteil vom 21.12.1982 VIII R 48/82 , BStBl II 1983, 373, und in BFH/NV 1993, 468; sowie zuletzt: Urteile vom 15.11.1994 IX R 49/92 , BFH/NV 1995, 880, und vom 25.4.1995 IX R 114/92 , BFH/NV 1995, 966).

  • BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88

    Aufwendungen eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94
    Nach der Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen wegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft Werbungskosten sein, wenn bereits bei der Übernahme, also nicht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht (vgl. Urteile vom 29.2.1980 VI R 165/78 , BStBl II 1980, 395, und vom 14.5.1991 VI R 48/88 , BStBl II 1991, 758).
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

    Auszug aus FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94
    Unter den gegebenen Umständen stellen sich die Schuldzinsen als Gegenleistung für die Überlassung von "Kapital" dar, welches nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen dient (vgl. z.B.: Urteil vom 21.12.1982 VIII R 48/82 , BStBl II 1983, 373, und in BFH/NV 1993, 468; sowie zuletzt: Urteile vom 15.11.1994 IX R 49/92 , BFH/NV 1995, 880, und vom 25.4.1995 IX R 114/92 , BFH/NV 1995, 966).
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 276/82

    Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17

    Auszug aus FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94
    Bezug nehmend auf die vorstehenden Grundsätze hat der BFH betreffend den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeführt: Der zunächst begründete wirtschaftliche Zusammenhang mit Einkünften endet, sobald ein mit Kredit angeschafftes Wirtschaftsgut (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, Wertpapiervermögen, Darlehensforderung usw.) nicht mehr zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist (vgl. Urteil vom 10.11.1992 VIII R 98/90 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 468; so im Grundsatz schon: Urteil vom 9.8.1983 VIII R 276/82 , BStBl II 1984, 29).
  • BFH, 29.02.1980 - VI R 165/78

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers - Bürgschaft - Werbungskosten - Sicherung von

    Auszug aus FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94
    Nach der Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen wegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft Werbungskosten sein, wenn bereits bei der Übernahme, also nicht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht (vgl. Urteile vom 29.2.1980 VI R 165/78 , BStBl II 1980, 395, und vom 14.5.1991 VI R 48/88 , BStBl II 1991, 758).
  • BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung

    Auszug aus FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94
    Unter den gegebenen Umständen stellen sich die Schuldzinsen als Gegenleistung für die Überlassung von "Kapital" dar, welches nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen dient (vgl. z.B.: Urteil vom 21.12.1982 VIII R 48/82 , BStBl II 1983, 373, und in BFH/NV 1993, 468; sowie zuletzt: Urteile vom 15.11.1994 IX R 49/92 , BFH/NV 1995, 880, und vom 25.4.1995 IX R 114/92 , BFH/NV 1995, 966).
  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 67/88

    Schuldzinsen für Kredite als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte

    Auszug aus FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94
    Zum gleichen Ergebnis komme der BFH in seinem Urteil vom 31.7.1991 VIII R 67/88 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1992, 33), in dem der Schuldzinsenabzug im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen strittig gewesen sei.
  • BFH, 15.11.1994 - IX R 49/92

    Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und Enkünften aus Vermietung

    Auszug aus FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94
    Unter den gegebenen Umständen stellen sich die Schuldzinsen als Gegenleistung für die Überlassung von "Kapital" dar, welches nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen dient (vgl. z.B.: Urteil vom 21.12.1982 VIII R 48/82 , BStBl II 1983, 373, und in BFH/NV 1993, 468; sowie zuletzt: Urteile vom 15.11.1994 IX R 49/92 , BFH/NV 1995, 880, und vom 25.4.1995 IX R 114/92 , BFH/NV 1995, 966).
  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - 13 K 136/07

    Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen sind keine

    Nach dem Hessischen Finanzgericht (Urteil vom 1. Oktober 1996 3 K 2810/94, EFG 1997, 401) stehe es dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige seinen Arbeitsplatz im Zeitpunkt der Bürgschaftsinanspruchnahme bereits verloren habe.
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